Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag bei den Einkünften/Bezügen des Kindes hat das BVerfG eine für alle interessante Entscheidung gefällt.

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Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen

in den Grenzbetrag bei den Einkünften/Bezügen des Kindes

Volljährige Kinder werden bei ihren Eltern bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie sich z.B. in Ausbildung befinden und den sog. Jahresbetrag (= Grenzbetrag) der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht überschreiten. Danach wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,— Euro im Kalenderjahr hat.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.01.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in diesen Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- u. Arbeitslosenversicherung) zu kürzen!

Im Urteilsfall bezog eine Steuerpflichtige für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn befand sich in der Ausbildung. Die zuständige Familienkasse legte die Ausbildungsvergütung des Sohnes zugrunde, gelangte dadurch zu Einkünften, die die Freigrenze überschritten, und zahlte daraufhin das Kindergeld nicht mehr aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße wurde allerdings von der Behörde nicht berücksichtigt, dass das Kind im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Eine Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte dazu geführt, dass der schädliche Grenzbetrag nicht überschritten worden wäre und somit weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte.

In Höhe des Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, der vom Arbeitgeber abgeführt wird und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Auszubildenden gelangt, können Einkünfte des Kindes keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Eltern bewirken.

Der Beschluss des BVerfG erweitert nicht nur den Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld und Kinderfreibetrag, sondern hat auch unmittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z.B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage.

Der Beschluss des BVerfG kann in allen noch offenen Steuerbescheiden und zukünftigen Steuererklärungen angewandt werden, sobald die festgelegte Einkommensgrenze des Kindes durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen unterschritten ist.

Der Beschluss lässt jedoch ausdrücklich offen, ob auch noch andere zweckgebundene Einkünfte des Kindes unberücksichtigt zu lassen sind.

Derzeit wird von den Finanzbehörden geprüft, ob weitere Einkommensbestandteile dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, wie z.B. Lohn-und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, oder auch Beiträge zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung und damit nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes zu erfassen sind.

Allen Eltern mit volljährigen Kindern ist zu empfehlen, die „Einkommensverhältnisse“ ihrer Kinder zu überprüfen und ggf. Einsprüche und rückwirkende Anträge an das Finanzamt bzw. die Familienkasse zu richten, wenn bisher kindbedingte Vergünstigungen wegen des vermeintlichen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht gewährt worden sind.

Joachim Boiger
Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.), Premiumexperte

Unternehmen: Commenta-Treuhand GmbH

(Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.)) veröffentlichte den Ratgeber Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Recht Steuerrecht. Dieser wurde 1.426 mal aufgerufen. Der Artikel wurde zuletzt am 30. Oktober 2014 überarbeitet.
Teaserfotohinweis: Brotherhood von trolf via freeimages.com

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