Der Bundesfinanzhof hält die derzeitigen gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig und legt die Erbschaft- und Schenkungsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor.
Der BFH beanstandet die ungleiche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten:
Die Privilegierung des Betriebsvermögens durch die Übernahme von Steuerbilanzwerten, der Gewährung eines Betriebsfreibetrags von EUR 256.000 sowie zusätzlich eines Bewertungsabschlags von 40% sei zu deutlich ausgeprägt im Vergleich zu nicht begünstigtem Vermögen!
Dies führt dazu, dass Übergänge von kleineren und mittleren Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont bleiben und große Betriebsvermögen gegenüber sonstigem nicht begünstigten Vermögen nur zu einem geringen Teil belastet werden.
Auch bei der Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es zu einer Unterbewertung durch Gewährung des Freibetrags und des verminderten Wertansatzes durch den Abschlag. Hier besteht aber kein Anlass für eine Privilegierung, da sich die Übertragungen in der privaten Vermögenssphäre bewegen.
Grundbesitz ist nach dem derzeitigen Erbschaftssteuerrecht mit dem sogenannten Grundbesitzwert anzusetzen, der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird. Während unbebaute Grundstücke noch einigermaßen realistisch mit ca. 80% der aus tatsächlichen Verkaufspreisen abgeleiteten Bodenrichtwerte angesetzt werden, erreichen die auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens ermittelten Werte für bebaute Grundstücke nur etwa die Hälfte des Verkehrswertniveaus. Insoweit besteht die Verfassungswidrigkeit trotz einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts von 1995 weiter fort.
Auch beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen besteht aufgrund der Gewährung des Freibetrags und eines Bewertungsabschlags eine Überprivilegierung, zumal dieses Vermögen zusätzlich durch niedrige Betriebswerte begünstigt wird. Dadurch kommt es bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nur im Ausnahmefall zu einer erbschaftsteuerlichen Belastung! Außerdem besteht nach Ansicht des BFH ein Begünstigungsüberhang, da bei einem zeitnahen Verkauf des Vermögens durch den Erwerber keine Nachversteuerung durchzuführen ist. Ferner beanstandet der BFH die Begünstigung von Anteilen an sog. gewerblich geprägten Personengesellschaften als Betriebsvermögen auch ohne betriebliche Tätigkeit.
Abschließend hält der BFH die Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte für gleichheitswidrig. Dazu kommt es durch den gesetzlich zugelassenen ungekürzten Abzug der mit unterbewertetem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ergehen derzeit nur noch vorläufig!
Sollte das Erbschaftsteuerrecht verschärft werden, muss niemand nachträgliche Erhöhungen von bereits festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuern befürchten. Es besteht also insoweit Vertrauensschutz gegen eine Verschlechterung der Rechtslage; eine verbesserte Rechtslage wird automatisch berücksichtigt.
Aller Voraussicht nach wird das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auftragen, die Bewertungsunterschiede zwischen den Vermögensarten aufzuheben oder jedenfalls deutlich abzumildern. Um diesen in Zukunft zu erwartenden Mehrbelastungen zu entgehen, sollten vorweggenommene Erbfolgen, die ohnehin geplant sind, zügig auf den Weg gebracht werden. Betriebsvermögen und Grundvermögen sollten jetzt geschenkt werden, da sich die Rechtslage für diese Vermögensübertragungen nur verschlechtern kann.
Joachim Boiger
Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.)
Commenta-Treuhand GmbH
Kategorien: Steuerrecht, Recht & Gesetz, Altersvorsorge und Geld & Steuern | 11. März 2003
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors, nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.
Wissen und Informationen für Alle, die entscheiden -
aktuell, hochwertig, prägnant
© 2000 - 2010 | Seitenübersicht | Impressum | Nutzungshinweise | RSS-Feed [?]