Änderungen durch die Steuerreform 2004

Im Steuerrecht werden zum Jahreswechsel teilweise gravierende Änderungen eingeführt. Aufgrund der oft nur noch kurzen Reaktionszeiten ist hier die Kenntnis der Änderungen wichtig, um noch rechtzeitig darauf reagieren zu können.

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Änderungen durch die Steuerreform 2004

Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel 03/04 die geplanten Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt!

Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben.

Der Grundfreibetrag steigt ab 01.01.2004 von E 7.235 auf E 7.664. Der Eingangssteuersatz reduziert sich von 19,9% auf 16% und der Spitzensteuersatz von 48,5% auf 45%.

Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherrn, die nach dem 31.12.2003 einen Bauantrag gestellt haben und mit der Herstellung beginnen, sowie für Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten folgende Regelungen:

  • Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgt einheitlich
  • Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr
  • Der zukünftige Förderungsbetrag beträgt jährlich höchstens E 1.250, die Kinderzulage jährlich E 800 pro Kind jeweils über den Förderzeitraum von acht Jahren.

Die bis zum 31.12.2003 geltenden Regelungen der sog. Mindestbesteuerung entfallen zukünftig. Danach können Verluste aus einer Einkunftsart wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden.

Die Wohnungsbauprämie wurde ab dem Sparjahr 2004 von 10 % auf 8,8 % reduziert.

Der Gesetzgeber hat die Vereinfachungsregel für die Abschreibung abgeschafft! Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahresabschreibung in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende Abschreibung.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde können ab 2004 nur noch bis zu 35 Euro (bisher 40 Euro) pro Geschäftspartner und Jahr steuermindernd angesetzt werden.

Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden in Zukunft nur noch mit 70% (vorher 80%) steuerlich Berücksichtigung.

Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen wird für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Der hierfür bis zum Jahr 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 01.01.2004 56% und der Mindeststeuersatz 16% statt 19,9%.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 beträgt die Entfernungspauschale nur noch 0,30 Euro pro vollem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern nicht ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird.

Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichem Anlass enstehen, konnten nur für die Dauer von zwei Jahren steuerlich angesetzt werden. Der Gesetzgeber schafft diese Begrenzung ab, so dass solche Aufwendungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können.

Die Freibeträge der Abfindungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses wurden gekürzt. Bei Kündigungen ab dem 01.01.2004 können demnach grundsätzlich nur noch E7.200 (vorher E8.181), bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Dienstjahren E9.000 (vorher E10.226), nach dem 55. Lebensjahr und 20 Dienstjahren E11.000 (vorher
E12.271) steuerfrei gezahlt werden.

Einer Kürzung fiel auch der Sparerfreibetrag zum Opfer. Er beträgt ab 2004 nur noch 1.370/2.740 Euro anstelle 1.550/3.100 Euro (ledig/verheiratet).

Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute müssen ihren Kunden für alle bei Ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen.

Erhaltungsaufwendungen für vermietete Immobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum 28.02. des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte zu erteilen.

Joachim Boiger
Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.), Premiumexperte

Unternehmen: Commenta-Treuhand GmbH

(Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.)) veröffentlichte den Ratgeber Änderungen durch die Steuerreform 2004 in Steuerrecht. Dieser wurde 1.235 mal aufgerufen. Der Artikel wurde zuletzt am 30. Oktober 2014 überarbeitet.
Teaserfotohinweis: Sorter von Gastonmag via freeimages.com

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