1. Das neue Schadenersatzrecht ist zum 01.08.2002 in Kraft getreten.
Vor allem die Haftung im Straßenverkehr wurde grundlegend reformiert. Bisher musste ein Autofahrer nur dann für die von seinem Auto ausgehende Betriebsgefahr haften, wenn er den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen konnte. Nach der neuen Gesetzeslage kann er sich nur noch dann entlasten, wenn ein Fall von „höherer Gewalt” vorliegt (z.B. bei Blitzschlag etc.). Liegt keine höhere Gewalt vor, haftet er.
Wer ein gefährliches Fahrzeug bewegt, eine riskante Anlage betreibt oder ein mangelhaftes Produkt verkauft, haftet nun ohne Verschulden.
2. Neu geregelt wurde auch die Abrechnung von Blechschäden.
Bis zum 31.07.2002 konnten Geschädigte fiktiv auf Gutachtensbasis abrechnen. Dabei wurde der Brutto-Schadensbetrag von der Versicherung bezahlt. Künftig, d.h. bei Unfällen ab 01.08.2002, wird die Mwst. nur noch dann erstattet, wenn tatsächlich die Mwst. angefallen ist. Repariert der Geschädigte den Schaden selbst und kauft sich Ersatzteile, so kann die Mwst. nur noch für die Ersatzteile verlangt werden.
3. Anspruch auf Schmerzensgeld wesentlich erleichtert.
Bisher konnten Unfallopfer Schmerzensgeld nur dann verlangen, wenn sie dem Unfallverursacher ein Verschulden nachweisen konnten. Der Verschuldensnachweis ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr erforderlich.
Seit August 2002 kann Schmerzensgeld auch auf vertragliche Ansprüche gestützt werden.
4. Der Schutz der Kinder wurde verbessert.
Kinder haften seit dem 01.08. 02 für fahrlässig verursachte Schäden im Straßenverkehr erst ab dem 11. Lebensjahr. Früher mussten sie schon ab dem achten Lebensjahr haften.
Beispiel: Der 9 jährige S. ist begeisterter Skateboardfahrer. Er nutzt gerne eine steil abfallende Straße, die in eine Vorfahrtsstraße einmündet. Es kommt, wie es kommen muss. Auf der Vorfahrtsstraße kommt ein volljähriger Mofafahrer; es kommt zum Zusammenstoß. Dem Mofafahrer stehen gegen S. keinerlei Ansprüche zu, da dieser erst 9 Jahre alt ist. Verblüffenderweise stehen aber S. gegen den Mofafahrer Ansprüche auf Schadensersatz zu.
5. Änderung der Haftungshöchstgrenzen.
Die Haftungshöchstgrenzen betragen nun 600.000 Euro pro Geschädigter und drei Millionen Euro bei mehreren Geschädigten.
6. Haftung der Arzneimittelhersteller verschärft.
Nach der neuen Gesetzeslage sind künftig Arzneimittelhersteller verpflichtet, ihren potentiellen Opfern Auskunft über alle ihnen bekannten Nebenwirkungen zu geben.