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Sozialrechtliche Folgen bei Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages

Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Durch das neue Urteil des BSG wurde eine bisher in der Praxis häufig genutzte Lücke geschlossen, Arbeitsverhältnisse „einvernehmlich“ zu beenden, ohne dass dies beim Arbeitnehmer (AN) zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld (ALG) führte.

Nach § 144 Abs. I Nr.1 SGB III tritt eine Sperrzeit für den Bezug von ALG für den Zeitraum von bis zu 12 Wochen immer dann ein, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Der Abschluss von Aufhebungsverträgen führt stets zu einer Sperre des ALG. Aufhebungsverträge sind Verträge, die vor Ausspruch einer Kündigung das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden.

In diesen Fällen ermöglicht gerade die Unterschrift des AN die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der AN wird sozusagen aktiv tätig.

Um die Folgen der Sperrzeit zu umgehen, schlossen AG und AN sogenannte Abwicklungsverträge.

Bei dieser Art von Verträgen liegt bereits eine Kündigung seitens des AG vor.

AG und AN vereinbarten, dass der AN gegen Erhalt einer Abfindung auf eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung verzichtet.

Bis zu der neuen Entscheidung des BSG konnte dadurch die Verhängung einer Sperrzeit verhindert werden.

Bisher bezog sich die Sperrzeit nur auf das aktive Verhalten eines AN. Die passive Hinnahme einer rechtswidrigen (unwirksamen) Kündigung begründete bisher keine Sperre.

Nach der neuen Entscheidung des BSG tritt die Sperre nunmehr auch dann ein, wenn der AN einen Abwicklungsvertrag abschließt und gegen Erhalt einer Abfindung auf die gerichtliche Überprüfung verzichtet.

Ein AN , der einen Abwicklungsvertrag abschließt, erbringt einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Arbeitslosigkeit, so das BSG.

Dies führt zu folgender Konsequenz

Will der AN sicher gehen, dass keine Sperrzeit gegen ihn verhängt wird, so ist ihm anzuraten, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.

Andernfalls setzt er sich der Gefahr aus, dass die zuständige Agentur für Arbeit die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet und eine Sperrzeit anordnet.

Wichtig ist, dass die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossenen Abwicklungsverträge von den Agenturen für Arbeit anerkannt werden. Das heißt, es droht keine Sperrzeitverhängung.

Gerade wegen der aktuellen Rechtslage gewinnt der mit Wirkung zum 01.01.2004 neu eingefügte §1a KSchG an Bedeutung.

Diese Vorschrift regelt letztlich einen gesetzlichen Abwicklungsvertrag, zu festgelegten Bedingungen.

Diese Regelung wird von den Arbeitsagenturen sperrzeitneutral behandelt.

In der nächsten Ausgabe werde ich über die weitere Entwicklung hierzu berichten.

Franz Hollmayr | Rechstanwälte Hollmayr & Baumann
Franz Hollmayr

Rechstanwälte Hollmayr & Baumann

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Kategorien: Steuerrecht, Arbeitsrecht, Recht & Gesetz, Personal und Business & Karriere | 8. Oktober 2004
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