Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit wurde Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet, die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung sowie Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit zu werden. Zum 31.03.2005 ist die Steueramnestie jetzt endgültig ausgelaufen! Allerdings wurde von der Amnestie nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht.
Kontrollmöglichkeiten des Fiskus nach Auslaufen der Steueramnestie
Im Folgenden möchten wir Ihnen eine Übersicht über die Kontrollmöglichkeiten des Fiskus nach Auslaufen der Steueramnestie geben.
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Ab dem Veranlagungsjahr 2004 müssen die Kreditinstitute dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift lediglich „der besseren Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher Spekulationsgeschäfte) dienen“.
Das Finanzamt hat damit zukünftig die Möglichkeit, in allen Fällen, in denen entsprechende Einkünfte zu vermuten sind, die Vorlage dieser Übersicht anzufordern! Sollte der Steuerpflichtige diesem Ersuchen nicht nachkommen, drohen mit Sicherheit weitere Ermittlungen durch die Finanzbehörden.
Konten- und Depotabfragen
Seit 01.04.2005 besteht für die Finanzbehörden die Möglichkeit, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen. Hierdurch kann über das Bundesamt für Finanzen ermittelt werden, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Einzelne Kontenbewegungen oder Kapitalerträge können allerdings nicht abgefragt werden. Ermittlungen ohne konkreten Anlass sind ebenfalls ausgeschlossen. Den Betroffenen kann im Einzelfall Auskunft darüber gegeben werden, ob ein Abruf stattgefunden hat und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht allerdings nicht!
Zinsinformationsverordnung
Der Europäische Rat hat am 03.06.2003 die EU-Richtlinie zur Einführung einer einheitlichen Zinsbesteuerung in den EU-Mitgliedsstaaten verabschiedet. Diese EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen in den EU-Staaten erreichen. Im Zuge dieser Regelung werden die Heimatländer von ausländischen Sparern über deren Kapitalerträge informiert.
Zur Umsetzung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber eine Ermächtigungsnorm der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. Von dieser Ermächtigung wurde seitens der Bundesregierung Gebrauch gemacht und die Zinsinformationsverordnung erlassen. Danach werden die Banken verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen Informationen über Zinszahlungen an ausländische Anleger zu liefern, die das Bundesamt wiederum an die ausländischen Finanzbehörden weiterleitet.
Für Belgien, Luxemburg und Österreich gilt zunächst eine Sonderregelung! Diese Länder erheben in einem Übergangszeitraum keine Kontrollmitteilungen, müssen aber eine Quellensteuer auf Zinserträge einbehalten! Diese Quellensteuer beträgt vom 01. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 15% , vom 01. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 20% und ab 01. Juli 2011 35%. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75%. Die in diesen Ländern einbehaltene Quellensteuer wird auf Antrag auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen.
Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino werden ebenfalls eine Quellensteuer einbehalten.
Informationsmöglichkeiten durch das Alterseinkünftegesetz
Seit 01.01.2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft, das die steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Pensionen regelt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungswerke usw. müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres einer zentralen Stelle der Finanzverwaltung bei der BfA den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen sowie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs mitteilen. Auf diese Weise erfährt der Fiskus – auch für weit zurückliegende Zeiträume – von einem entsprechendem Rentenbezug.