Das Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz hat weitreichende Folgen - Stichwort: System der nachgelagerten Besteuerung. Die Hintergründe, die Auswirkungen werden erklärt und Handlungsmöglichkeiten werden aufgezeigt.

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Das Alterseinkünftegesetz

Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Urteil vom 06. März 2002:

Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen gleichbesteuert werden.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden.

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Bis zum Jahr 2040 ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt.

Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50% der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen („Bestandsrenten“) oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden („Neufälle“). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80% dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt.

Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als „Rentenfreibetrag“ auf Dauer festgeschrieben, d.h. jeder Jahrgang behält „seinen“ Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.

Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro pro Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen.

Steuerfreiheit von Beiträge zur privaten Altersvorsorge

Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60% der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal 60% von 20.000 Euro pro Jahr, d.h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 Euro – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte.

Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine sog. Günstigerprüfung vorgesehen.

Kapitallebensversicherungen

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen möchten, sollten überlegen, ob sie nicht vor In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschließen wollen.

Betriebliche Altersversorgung

Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert.

Riester-Rente

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z.B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden.

Joachim Boiger
Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.), Premiumexperte

Unternehmen: Commenta-Treuhand GmbH

(Steuerberater, Dipl.Kaufm. (Univ.)) veröffentlichte den Ratgeber Das Alterseinkünftegesetz in Finanzen Steuern. Dieser wurde 3.011 mal aufgerufen. Der Artikel wurde zuletzt am 30. Oktober 2014 überarbeitet.
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