Seit 01.01.2004 sind einige Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten. Einen Teil dieser Neuerungen möchte ich Ihnen vorstellen:
Existenzgründern wird die befristete Beschäftigung von Mitarbeitern erleichtert.
In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren geschlossen werden. (§14 Abs. 2a TzBfG) Bei bloßen Umstrukturierungen greift diese Vorschrift allerdings nicht.
Die Klagefrist wurde durch die neue Regelung vereinfacht.
Demzufolge müssen alle „Mängel“ einer Kündigung innerhalb der drei Wochen-Frist beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung wirksam. D.h. auch die Unwirksamkeitsgründe, die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes liegen, wie z.B. Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratsanhörung etc. müssen binnen dieser Frist angegriffen werden.
Das Kündigungsschutzgesetz ist für Arbeitsverhältnisse, die seit 01.01.2004 abgeschlossen werden, anwendbar, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.
Der bereits bestehende Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, bleibt bestehen.
Im Interesse höherer Rechtssicherheit bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl nunmehr auf vier Kriterien beschränkt worden.
Hierbei handelt es sich um folgende Punkte:
Jedem der vier genannten Kriterien kommt das gleiche Gewicht zu. In die soziale Auswahl sind solche Arbeitnehmer nicht mehr einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Seit 01.07.2003 haben Arbeitgeber bei Kündigungen ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie sich umgehend-innerhalb einer Woche-arbeitssuchend zu melden haben.
nunmehr gesetzlich geregelt
Eine weitere Neuerung ist der per 01.01.2004 gesetzlich geregelte Abfindungsanspruch.
Dieser kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und den Hinweis im Kündigungsschreiben gibt, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Auf die weiteren Änderungen werde ich in der nächsten Ausgabe eingehen.
Franz Hollmayr
Rechstanwälte Hollmayr & Baumann
Kategorien: Arbeitsrecht, Recht & Gesetz, Personal und Business & Karriere | 9. Juli 2004
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