Druckversion dieses Artikels ansehen als Favorit/ Lesezeichen speichern

Neue Regelungen im Arbeitsrecht seit 01.01.2004

Seit 01.01.2004 sind einige Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten. Einen Teil dieser Neuerungen möchte ich Ihnen vorstellen:

1. Änderung im Befristungsrecht

Existenzgründern wird die befristete Beschäftigung von Mitarbeitern erleichtert.

In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren geschlossen werden. (§14 Abs. 2a TzBfG) Bei bloßen Umstrukturierungen greift diese Vorschrift allerdings nicht.

2. Drei-Wochen-Klagefrist

Die Klagefrist wurde durch die neue Regelung vereinfacht.

Demzufolge müssen alle „Mängel“ einer Kündigung innerhalb der drei Wochen-Frist beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung wirksam. D.h. auch die Unwirksamkeitsgründe, die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes liegen, wie z.B. Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratsanhörung etc. müssen binnen dieser Frist angegriffen werden.

3. Neuer Schwellenwert zum Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz ist für Arbeitsverhältnisse, die seit 01.01.2004 abgeschlossen werden, anwendbar, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.

Der bereits bestehende Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, bleibt bestehen.

4. Sozialdaten bei betriebsbedingter Kündigung eingegrenzt

Im Interesse höherer Rechtssicherheit bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl nunmehr auf vier Kriterien beschränkt worden.

Hierbei handelt es sich um folgende Punkte:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
  • die Schwerbehinderung

Jedem der vier genannten Kriterien kommt das gleiche Gewicht zu. In die soziale Auswahl sind solche Arbeitnehmer nicht mehr einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

5. Hinweis des Arbeitgebers bei Kündigung

Seit 01.07.2003 haben Arbeitgeber bei Kündigungen ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie sich umgehend-innerhalb einer Woche-arbeitssuchend zu melden haben.

6. Abfindungsanspruch

nunmehr gesetzlich geregelt

Eine weitere Neuerung ist der per 01.01.2004 gesetzlich geregelte Abfindungsanspruch.

Dieser kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und den Hinweis im Kündigungsschreiben gibt, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Auf die weiteren Änderungen werde ich in der nächsten Ausgabe eingehen.

Franz Hollmayr | Rechstanwälte Hollmayr & Baumann
Franz Hollmayr

Rechstanwälte Hollmayr & Baumann

Bewerten Sie diesen Artikel: sehr schlecht a:5:{ sehr gut
Loading ... Loading ...

Kategorien: Arbeitsrecht, Recht & Gesetz, Personal und Business & Karriere | 9. Juli 2004
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors, nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

Mehr Info, mehr Wissen, mehr Wert

wirtschaftsbrief.info

Wissen und Informationen für Alle, die entscheiden -
aktuell, hochwertig, prägnant

Autoren-Events

Autorenevents

Radio Interview

Radio Interview

Autoren-Events »



Partner

Wie Sie Partner werden

Nationalpark

Partner werden »

Buchtipps

  • Business English Intensivtraining. 6 CDs und Begleitbuch. . (Lernmaterialien)
    Business English Intensivtraining. 6 CDs und Begleitbuch. . (Lernmaterialien)
    von O'Brien Browne

Buchtipps im Überblick