Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Zum 1. Dezember 2021 startet in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG. Vor allem § 25 TTDSG regelt dann eindeutig, wann und wie eine Einwilligung der Nutzer einzuholen ist.
Bis dato sollte das in der ePrivacy-Richtlinie kommen, worauf man sich aber seit 2008 in der EU nicht einigen kann. In Folge höchstrichterlicher Urteile von EuGH und BGH wurden diese ausstehenden Regelungen quasi durch Richterrecht erwirkt. Der deutsche Gesetzgeber hat nun reagiert und stellt mit dem neuen TTDSG einige Dinge klar, die bislang offensichtlich unzureichend geregelt waren.
Vor allem § 25 TTDSG enthält den Passus der ePrivacy-Richtlinie im Kern wortgleich.
Vermutlich dürfte sich für die meisten Webseiten nicht viel ändern, bislang gültige Abwägungen von Interessen etc. oder grenzwertige Cookie-Zustimmungsbanner dürften dann aber kaum argumentativ zu halten sein. Im Zweifel fragen Sie Ihren (externen) Datenschutzbeauftragten (DSB), die sind informiert und im Grunde dafür ja auch zuständig.

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Robert Hartl
Robert Hartl erstellt und optimiert bereits seit 2001 Webseiten und Online-Shops. Die Tätigkeitsschwerpunkte sind Beratung, Vorträge sowie Konzepte inkl. deren Umsetzung für kleine und mittelständische Unternehmen.

veröffentlichte den Ratgeber Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in Internet IT. Dieser wurde 799 mal aufgerufen. Der Artikel wurde zuletzt am 6. September 2022 überarbeitet.

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