Zum 1. Dezember 2021 startet in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG. Vor allem § 25 TTDSG regelt dann eindeutig, wann und wie eine Einwilligung der Nutzer einzuholen ist.
Bis dato sollte das in der ePrivacy-Richtlinie kommen, worauf man sich aber seit 2008 in der EU nicht einigen kann. In Folge höchstrichterlicher Urteile von EuGH und BGH wurden diese ausstehenden Regelungen quasi durch Richterrecht erwirkt. Der deutsche Gesetzgeber hat nun reagiert und stellt mit dem neuen TTDSG einige Dinge klar, die bislang offensichtlich unzureichend geregelt waren.
Vor allem § 25 TTDSG enthält den Passus der ePrivacy-Richtlinie im Kern wortgleich.
Vermutlich dürfte sich für die meisten Webseiten nicht viel ändern, bislang gültige Abwägungen von Interessen etc. oder grenzwertige Cookie-Zustimmungsbanner dürften dann aber kaum argumentativ zu halten sein. Im Zweifel fragen Sie Ihren (externen) Datenschutzbeauftragten (DSB), die sind informiert und im Grunde dafür ja auch zuständig.
https://www.wirtschaftsbrief.info/tipps/telekommunikation-telemedien-datenschutz-gesetz.html
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Weiterführende Links zu Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Robert Hartl veröffentlichte den Ratgeber Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz in Internet IT. Dieser wurde 947 mal aufgerufen. Der Artikel wurde zuletzt am 6. September 2022 überarbeitet.
Trackback-Url: https://www.wirtschaftsbrief.info/tipps/telekommunikation-telemedien-datenschutz-gesetz.html/trackback
Die druckoptimierte Version von Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Bitte weisen Sie uns auf falsche, anstößige, rechtswidrige oder problematische Inhalte hin.